Die tierärztliche Notfallversorgung ist ein essenzieller Bestandteil der tiermedizinischen Versorgung. In Deutschland bestehen je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen zur Veröffentlichung der Notdienste. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern.

Baden-Württemberg
Die Notfalldienstordnung verpflichtet alle niedergelassenen Tierärzte zur Teilnahme am Notfalldienst. Eine genaue Vorgabe zur Veröffentlichung dieser Dienste existiert allerdings nicht.
Bayern
In der Berufsordnung Bayerns finden sich keine spezifischen Vorschriften zur Veröffentlichung von Notdiensten.
Berlin
Die Tierärztekammer Berlin ist dazu verpflichtet, die Notdienste der Kammermitglieder sorgfältig in den Medien bekannt zu geben. Allerdings übernimmt sie keine Gewähr für technische Fehler.
Brandenburg
Die Landestierärztekammer stellt eine Software zur Erstellung des Notdienstplans bereit. Praxen sind verpflichtet, sich regelmäßig über das Dienstportal zu informieren, jedoch gibt es keine spezifischen Vorgaben zur Veröffentlichung für Tierhalter.
Bremen
Tierärzte im Notdienst müssen telefonisch erreichbar sein. Bei Verhinderung sind sie verpflichtet, eine Vertretung zu organisieren und diese Information weiterzugeben. Konkrete Vorschriften zur Veröffentlichung fehlen jedoch.
Hamburg
Jeder niedergelassene Tierarzt ist zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Die Notdienstpraxis unterstützt den Haustierarzt durch Informationsweitergabe über die erfolgte Behandlung.
Hessen
Die tagesaktuelle Information über den diensthabenden Tierarzt muss per Aushang am Praxiseingang erfolgen. Zudem soll die Bekanntgabe telefonisch sowie – soweit möglich – über die Praxis-Homepage oder lokale Medien erfolgen.
Mecklenburg-Vorpommern
Jede Praxis muss über den zuständigen Notdienst informieren. Die Landestierärztekammer veröffentlicht eine landeseinheitliche Notfallrufnummer, auf die jede Praxis hinweisen muss.
Niedersachsen
Alle praktizierenden Tierärzte sind verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Für die Organisation sind die Kreisstellen der Tierärztekammer zuständig. Praxen müssen bei Nicht-Dienstbereitschaft sicherstellen, dass Informationen zu einer diensthabenden Praxis leicht zugänglich sind.
Nordrhein
Patientenbesitzer müssen in geeigneter Form über den Notfalldienst informiert werden. Bei Änderungen müssen Tierärzte unverzüglich die Bekanntgabe übernehmen. Diese Pflicht gilt auch bei Tausch oder Vertretung.
Rheinland-Pfalz
Die Veröffentlichung des Notfalldienstes erfordert die Angabe von Namen und Telefonnummern der diensthabenden Tierärzte oder alternativ einer zentralen Rufnummer.
Saarland
Eingeteilte Tierärzte müssen erreichbar sein. Bei Verhinderung liegt es in ihrer Verantwortung, eine Vertretung zu organisieren und die Veränderung bekannt zu geben.
Sachsen
Jede Praxis muss über die landeseinheitliche Notrufnummer informieren.
Sachsen-Anhalt
Die Notdienstveröffentlichung erfolgt zentral, wobei die Tierärztekammer Software oder Drittanbieter nutzt. Eine regionale Veröffentlichung ist ebenfalls möglich.
Schleswig-Holstein
Tierärzte müssen ihre Dienste veröffentlichen und sicherstellen, dass Tierhalter sich jederzeit darüber informieren können. Während des Notdienstes ist die telefonische Erreichbarkeit verpflichtend.
Thüringen
Die Landestierärztekammer stellt eine landeseinheitliche Rufnummer bereit, über die der Notdienst vermittelt wird.
Westfalen-Lippe
Tierhalter müssen in geeigneter Weise über den Notfalldienst informiert werden. Änderungen sind unverzüglich bekannt zu geben, wobei diese Pflicht bei Tausch oder Vertretung beide Parteien betrifft.
Zusammenfassung
Die meisten Bundesländer verlangen eine Veröffentlichungspflicht für Notdienste, um Tierhaltern eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Die Art der Veröffentlichung reicht von Aushängen über zentrale Rufnummern bis hin zu Softwarelösungen und Medienmitteilungen.
Alle Praxen und Notdienstringe, die Tino24/7 nutzen, profitieren von der automatischen Integration mit www.tiernotdienst.de. Dadurch erfolgt die Notdienstveröffentlichung automatisch, und Kammern sowie lokale Zeitungen können per E-Mail informiert werden.
Wichtig: Tierärzte sollten sich genau über die spezifischen Bestimmungen ihres Bundeslandes informieren, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
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